Fohlenversicherung
Inkrafttreten
Die Versicherung beginnt, wenn diese 2 Monate vor dem Abfohlen ausdrücklich verlangt wird. Zudem muss die Zuchtstute obligatorisch versichert sein. Die Geburtsanzeige muss gleichentags dem Geschäftsführer schriftlich zugestellt werden.
Dauer
Die Versicherung hat Gültigkeit bis zum Verkauf des Fohlens oder bis zum 30. April des der Geburt folgenden Jahres. Ohne Abmeldung bis zum 20. April ist das Fohlen für ein weiteres Jahr versichert (Ziffer 21 b).
Ab dem 3. Lebensjahr sowie für Fohlen, deren Mutter nicht bei der St.Gallischen Pferdeversicherungs-Genossenschaft versichert ist, gelten in allen Teilen die allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Umfang
Nach vollendetem 10. Trächtigkeitsmonat werden Totgeburten entschädigt. Im übrigen erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Tod oder begründete Notschlachtung wegen Unfall oder Krankheit.
Prämien und Entschädigungen
a) 1. Lebensjahr bis 30. April des der Geburt folgenden Jahres: Prämie Fr. 40.-
Lebensmonat | Entschädigung Fr. |
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Totgeburt / 1. Monat | 900.- |
2. - 3. Monat | 1'200.- |
4. - 6. Monat | 1'400.- |
7. - 9. Monat | 1'600.- |
10. - 12. Monat | 2'000.- |
b) 2. Lebensjahr bis um 30. April des 2. Versicherungsjahres:
Prämie: Fr. 45.-, Entschädigung: Fr. 2'500.-
Fohlen melden
Sie können uns das neugeborene Fohlen mit der Fohlenkarte oder direkt mit dem Online-Formular melden.